Bedingungen und Konditionen:

 


 

Besondere Bedingungen für Projekte (BP).

Herunterladen Besondere Bedingungen für Projekte (BP) PDF

  1. Anwendungsbereich: Die relayr GmbH („relayr“) ist eine Konzerngesellschaft der relayr, Inc. und berechtigt, Software oder sonstige Werke oder Produkte der relayr, Inc. („Standardprodukt(e)“) im Auftrag von Kunden an deren Bedürfnisse anzupassen, zu bearbeiten, umzuarbeiten oder weiterzuentwickeln („Anpassungsleistungen“).
     
    Diese Besondere Bedingungen für Projekte („BP“) ergänzen relayrs Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen („AGB“). relayrs Angebot zusammen mit diesen BP und den AGB stellen gemeinsam den „Vertrag“ zwischen relayr und dem jeweiligen Kunden („Kunde“) im Hinblick auf die Anpassungsleistungen bzw. sonstige Entwicklungs-, Beratungs- oder andere Werk- oder Dienstleistungen (zusammen mit den Anpassungsleistungen die „Implementierungsleistungen“) dar, die ggf. auch die Erstellung oder Lieferung von Software oder anderen körperlichen oder unkörperlichen Werken (jeweils ein „Liefergegenstand“) umfassen.  Diese BP gelten nicht für Hosting- oder Software as a Service-Leistungen (zusammen „Applikationsleistungen“). Für Applikationsleistungen gelten relayrs Besondere Bedingungen für Applikationsleistungen („BA“).
  2. Leistungsumfang, Änderungen: relayr stellt dem Kunden ausschließlich die im Vertrag vereinbarten Implementierungsleistungen und Liefergegenstände zur Verfügung (der “Leistungsumfang”). Wenn der Kunde eine Änderung des Leistungsumfangs wünscht, kann er dies relayr in Schriftform mitteilen. Soweit relayr einen entsprechenden Kundenwunsch erhält oder selbst eine Änderung des Leistungsumfangs vorschlagen will, wird relayr, soweit zumutbar, ein Änderungsangebot unterbreiten, in dem die Auswirkungen der Änderung auf den Umfang, die Qualität, die Terminierung und die Kosten der Implementierungsleistungen und Liefergegenstände dargestellt sind (das „Änderungsangebot“). Solche Änderungen werden erst Vertragsbestandteil, wenn das Änderungsangebot in Schriftform bestätigt worden ist. Bis dahin ist der Vertrag von beiden Teilen unverändert weiter zu erfüllen. Die Anwendung von § 650b Abs. 2 BGB (Anordnungsrecht des Bestellers) und § 648a Abs. 2 BGB (Teilkündigung) ist ausgeschlossen.
  3. Vergütung und Zahlung: Zur Vergütung der Implementierungsleistungen und Liefergegenstände zahlt der Kunde an relayr die im Vertrag vereinbarten Gebühren.
    1. Alle Lieferungen und Leistungen, Aufwendungen, Kosten und Arbeits- sowie Reisezeiten außerhalb des Leistungsumfangs, insbesondere jeglichen Mehraufwand aufgrund von ausbleibenden oder fehlerhaften Beistellungen oder Mitwirkungshandlungen des Kunden oder aufgrund sonstiger Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden hat der Kunde gesondert zu den in der bei Durchführung gültigen relayr-Endkundenpreisliste enthaltenen Sätzen zu vergüten.
    2. Die Implementierungsleistungen werden gemäß dem im Vertrag vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt. Soweit relayr Leistungen im Nachhinein abrechnet, kann relayr angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
    3. Soweit der Kunde mit einer Zahlung an relayr in Verzug gerät oder die Fälligkeit oder Höhe einer Zahlung an relayr streitig ist, ist relayr berechtigt, die Implementierungsleistungen unter dem betroffenen Vertrag zurückzubehalten, soweit der überfällige oder streitige Betrag 5% der Gesamtvergütung für das Projekt übersteigt und der Kunde für diesen Betrag nicht Sicherheit durch Bankbürgschaft leistet. In diesem Fall kann relayr den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn trotz Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen unter Kündigungsandrohung weder die Zahlung noch eine Sicherheitsleistung erfolgt. Vorstehende Vereinbarungen gelten insbesondere auch, soweit relayr gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Zusatzvergütung verlangen kann. § 643 BGB bleibt unberührt.
  4. Eigentum, Schutzrechte, Beschränkungen: relayr behält sich alle Schutz – und Verwertungsrechte an den Implementierungsleistungen, den Liefergegenständen sowie an der Nutzer- und Produktdokumentation (zusammen die “Dokumentation”) und an allen anderen im Zusammenhang damit erstellten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen vor (nachfolgend die „relayr-Gegenstände“). Der Kunde darf relayr-Gegenstände nur bestimmungsgemäß nutzen.
     
    Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen Bearbeitungen oder Umarbeitungen von – oder abgeleiteten Werken aus – Standardprodukten stehen weltweit ausschließlich der relayr, Inc zu. Das Recht des Kunden zur Nutzung der Anpassungen von Standardprodukten richtet sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen für das Standardprodukt. Soweit der Kunde das Standardprodukt ohne Überlassung einer physischen Kopie nutzt (SaaS – Software as a Service), erhält er auch keine Kopie der Anpassungen. relayr wird diese vielmehr im Rahmen des bestehenden Vertrages zur Nutzung per Fernzugriff überlassen.
  5. Abnahme, Gewährleistung: relayr wird alle Implementierungsleistungen sorgfältig durch qualifiziertes Personal erbringen.
    1. Soweit relayr im Rahmen der Implementierungsleistungen ein Konzept, eine Anforderungsbeschreibung oder eine Spezifikation für einen Liefergegenstand („Detailanforderung“) erstellt oder vorschlägt und dieses vom Kunden freigegeben wird, beschränken sich die Vertragspflichten von relayr in Bezug auf den Liefergegenstand ab der Freigabe auf die Einhaltung der Detailanforderung.
    2. Liefergegenstände, die vertraglich der Abnahme unterliegen („Werke“) sind vom Kunden gemäß den AGB abzunehmen. Mängel oder Fehler unterliegen den Bedingungen der AGB für Ansprüche bei Mängeln; solche Ansprüche verjähren nach Maßgabe der AGB.
    3. Vorbehaltlich nur von Schadenersatzansprüchen in den Grenzen der Ziff. 6 sind die in dieser Ziff. 5 vereinbarten Rechtsbehelfe für Mängel und Abweichungen abschließend und weitergehende gesetzliche Ansprüche oder Rechte sind ausgeschlossen.
  6. Haftung: Eine vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzhaftung von relayr, gleich aus welchem Rechtsgrund, für im Zusammenhang mit einem Vertrag verursachte Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, einschließlich der Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Mängeln oder Abweichungen der Liefergegenstände, Implementierungsleistungen oder relayr-Gegenstände, besteht (i) nicht, soweit die relayr bzgl. der gegenständlichen Pflichtverletzung kein Verschulden zu vertreten hat und (ii) nur innerhalb der im Vertrag einschließlich der AGB verbeinbarten Grenzen.
  7. Laufzeit und Beendigung: Soweit in dem Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann dieser nicht ordentlich gekündigt werden. Die Anwendung von § 627 BGB und § 648 BGB ist ausgeschlossen.

 


 

Besondere Bedingungen für Applikationsleistungen (BA).

Herunterladen Besondere Bedingungen für Applikationsleistungen (BA) PDF

  1. ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
     
    Die relayr GmbH („relayr“) ist eine Konzerngesellschaft der relayr, Inc. und berechtigt, deren Dienst im eigenen Namen zu vertreiben. Diese Besonderen Bedingungen für Applikationsleistungen („BA“) ergänzen relayrs Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen („AGB“). relayrs Angebot zusammen mit diesen BA und den AGB stellen gemeinsam den „Vertrag“ zwischen relayr und dem jeweiligen Kunden („Kunde“) im Hinblick auf die im Angebot spezifizierten Hosting- oder Software as a Service-Leistungen (zusammen „Applikationsleistungen“) dar. Diese BA gelte nicht für Anpassungen von Standardprodukten bzw. sonstige Entwicklungs-, Beratungs- oder ander Werk- oder Dienstleistungen (zusammen die „Implementierungsleistungen“). Für Implementierungsleistungen gelten relayrs Besondere Bedingungen für Projekte („BP“).
     
    Die nachfolgenden Begriffe haben innerhalb dieser BA die folgenden Bedeutungen:
    1. „Allgemeine Laufzeit“ ist in nachfolgender Ziff. 9.1 definiert.
    2. „Anwendungs-IP“ bezeichnet den Dienst, die Dokumentation, die API, die API-Dokumentation und sämtliches sonstige Know-How oder sonstige rechtlich geschützte Ergebnisse oder Informationen, die dem Kunden (oder einem Endnutzer) im Zusammenhang damit zur Verfügung gestellt werden.
    3. „API-Dokumentation“ bezeichnet die Protokolle, die Sprache, die Syntax und die Regeln, die im gedruckten oder elektronischen von relayr zur Verfügung gestellten Standardreferenzmaterial zusammengestellt wurden und die die API Funktionalität beschreiben und Anweisungen zur Entwicklung von Programmierungsschnittstellen enthalten.
    4. „API“ bezeichnet die Anwendungsprogrammschnittstelle, die von relayr entwickelt wurde und die Dokumentationen und Spezifikationen von Funktionen, Methoden, Prozessen und Protokollen umfasst, die es einem qualifizierten Softwareprogrammierer erlaubt, einen koordinierten Code zu entwickeln, der den Datenaustausch mit dem Dienst in Übereinstimmung mit der Syntax und den Protokollen, die in der API-Dokumentation definiert werden, ermöglicht.
    5. „Beherrschungswechsel” bezeichnet einen Wechsel in der Beherrschung (Erwerb der Anteilsmehrheit oder sonstiger Kontrollerwerb) im Hinblick auf eine Partei, der der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht.
    6. „Dienst“ bezeichnet die Technologie- und Anwendungssoftware, die im Vertrag spezifiziert ist.
    7. „Dokumentation“ bedeutet die graphische Dokumentation und/oder die Dokumentation in Textform, egal ob gedruckt oder elektronisch, die die Merkmale, Funktionen und den Betrieb des Dienstes („Funktionalität“) beschreibt und die dem Kunden von relayr zur Verfügung gestellt wird, um den Gebrauch des Dienstes zu unterstützen.
    8. „Endgerät(e)“ bezeichnet das Sensorpaket, das an den Dienst durch die API angeschlossen ist.
    9. „Endnutzer” umfasst Interne Endnutzer sowie Externe Endnutzer, wobei „Interne Endnutzer“ alle Arbeit- und Auftragnehmer des Kunden umfasst, die für dessen Zwecke auf den Dienst zugreifen und „Externe Endnutzer“ alle Endkunden des Nutzers und deren Arbeit- und Auftragnehmer umfasst, für die der Kunde gemäß dem Vertrag ein Recht zur Externen Nutzung erworben hat.
    10. „Externe Nutzung” bezeichnet den Zugriff auf die Features und Funktionalität des Dienstes durch Externe Endnutzer zum Zwecke der Verwendung oder Verarbeitung der durch die Endgeräte generierten Kundeninhalte.
    11. „Individuelle Laufzeit“ ist in nachfolgender Ziff. 9.1 definiert.
    12. „Kundeninhalte“ bezeichnet die Daten, Medien und Inhalte, die vom Kunden und/oder Endnutzern im Rahmen des Dienstes zur Verfügung gestellt werden.
    13. „Personenbezogene Daten” bezeichnet alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
    14. „Schnittstelle“ bezeichnet die Internetseite(n) über die die Endnutzer des Kunden Zugang zum Dienst haben.
    15. „Vertragsgebiet“ bezeichnet das Vertragsgebiet, das im Vertrag festgelegt wird.
    16. „Vertrauliche Information“ ist jede von einer Partei der anderen Partei offengelegte schriftliche oder mündliche Information, die einen Bezug zu einer Partei oder einem Dritten aufweist und die als vertraulich kenntlich gemacht wurde oder aufgrund der Art der Umstände der Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich zu behandeln ist. Ohne Einschränkung des Vorstehenden gilt die Dokumentation für die Zwecke des Vertrages als vertrauliche Information von relayr.
  2. ZUGANG UND NUTZUNG
    1. Zugang zum Dienst: relayr gewährt dem Kunden nach Maßgabe des Vertrages für die jeweilige Individuelle Laufzeit ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht auf Zugang zu den Features und der Funktionalität des Dienstes. Dieses Recht beschränkt sich auf die Nutzung durch Endnutzer nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages zur Nutzung und Verarbeitung von Kundeninhalten, die über Endgeräte erfasst werden. Unverzüglich nach Abschluss der Konfiguration des Dienstes wird relayr dem Kunden die erforderlichen Passwörter und Netzwerkverbindungen zur Verfügung stellen, damit der Kunde Zugang zu dem Dienst (die „Zugangsprotokolle“) hat. relayr wird dem Kunden auch die bei Zugriff und Nutzung des Dienstes durch den Kunden zu nutzende Dokumentation zur Verfügung stellen. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass er im Verhältnis zu relayr für alle Handlungen und Unterlassungen durch Interne Endnutzer einzustehen hat und dass alle Handlungen und Unterlassungen eines Internen Endnutzers, die eine Verletzung des Vertrages begründen würden, wenn sie der Kunde begangen hätte, als Verletzung des Vertrages durch den Kunden gelten. Der Kunde wird die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit alle Internen Endnutzer Kenntnis von den für die Nutzung des Dienstes durch den jeweiligen Endnutzer maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages erhalten und diesen entsprechen.
    2. Nutzung der Dokumentation: relayr gewährt dem Kunden nach Maßgabe des Vertrages für die jeweilige Individuelle Laufzeit ein nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Dokumentation für die internen Zwecke des Kunden im Zusammenhang mit seiner vertragsgemäßen Nutzung des Dienstes.
    3. API Lizenz: relayr gewährt dem Kunden nach Maßgabe des Vertrages für die jeweilige Individuelle Laufzeit ein nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der API für den ausschließlichen und einzigen Zweck, Schnittstellen zwischen dem Kundeninhalt und dem Dienst herzustellen. Der Kunde darf nur solche Angestellte und Auftragnehmer für die Implementierung der Schnittstelle einsetzen, die an schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarungen gebunden sind, durch die die API entsprechend den Bestimmungen dieser BA geschützt wird. Das in dieser Ziff. 2.3 gewährte Nutzungsrecht kann nicht an Dritte unterlizensiert werden. Dem Kunden ist es untersagt, die API dazu zu nutzen, den Dienst in die Software Dritter zu integrieren oder Schnittstellen mit der Software Dritter herzustellen oder dieses Dritten zu ermöglichen.
    4. Nutzungsbeschränkungen: Der Kunde wird es unterlassen und es auch den Endnutzern nicht gestatten, (i) Anwendungs-IP zu kopieren oder zu duplizieren; (ii) den Quellcode, aus dem sich die Softwarekomponenten jeglicher Anwendungs-IP zusammensetzen bzw. von dem aus sie interpretiert werden können, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu rekonstruieren oder auf andere Weise zu versuchen, ihn zu erhalten oder zu ermitteln oder mithilfe anderer Prozesse oder Verfahren den Quellcode einer in der Anwendungs-IP eingefügten Software zu erhalten oder das Vorstehende zu versuchen (zudem erkennt der Kunde an, dass der Vertrag dem Kunden kein Recht gewährt, den Quellcode zu erhalten oder zu nutzen); (iii) Anwendungs-IP ohne vorherige schriftliche Zustimmung von relayr zu modifizieren, zu verändern, zu verfälschen oder zu reparieren oder daraus abgeleitete Werke herzustellen oder das Vorstehende zu versuchen; (iv) in irgendeiner Weise in die Funktionalität oder die Funktionsfähigkeit der Anwendungs-IP einzugreifen oder dies zu versuchen; (v) Hinweise auf Schutz- oder Eigentumsrechte, die auf der Anwendungs-IP angebracht oder darin enthalten sind, zu entfernen, unkenntlich zu machen oder zu verändern; (vi) seine Nutzungsrechte gemäß Ziff. 2.1, 2.2 und 2.3 abzutreten, unter zu lizensieren, zu verkaufen, weiterzuverkaufen, zu verleasen, zu vermieten oder auf andere Weise zu übertragen oder zu vermitteln oder als Sicherheit zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten. Der Kunde darf Anwendungs-IP nur in Übereinstimmung mit den vor dem Vertragsbeginn begründeten Verpflichtungen von relayr gegenüber Dritten nutzen, wenn diese Verpflichtungen dem Kunden von relayr offengelegt wurden. Der Kunde wird sicherstellen, dass seine Nutzung der Anwendungs-IP in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien erfolgt und er die Anwendungs-IP nicht für rechtswidrige Zwecke nutzt oder kompiliert.
    5. Rechtevorbehalt, Eigentum: Sämtliche Eigentums- und Nutzungsrechte an der Anwendungs-IP und ihren Komponenten verbleiben ausschließlich bei relayr bzw. den Lizenzgebern von relayr. Der Kunde erkennt an, dass er andere als die ausdrücklich in diesem Vertrag gewährten Rechte an oder im Zusammenhang mit den Vorstehenden weder besitzt noch erwirbt. Der Kunde erkennt weiterhin an, dass sich relayr vorbehält, die vorstehenden Rechte auch für andere Zweck nach dem freien Ermessen von relayr zu nutzen.
    6. Zugangssperre: relayr ist berechtigt, den Zugriff des Kunden oder eines Endnutzers auf die Anwendungs-IP oder Teile davon vorübergehend zu sperren, wenn (i) relayr begründeten Anlasse zu der Annahme hat, dass (a) eine Bedrohung für oder ein Angriff auf die Anwendungs-IP gegeben ist; (b) die Nutzung durch den Kunden oder einen Endnutzer eine Störung oder ein Sicherheitsrisiko für die Anwendungs-IP oder andere Kunden oder Vertragspartner von relayr verursacht; (c) der Kunde oder ein Endnutzer die Anwendungs-IP für betrügerische oder sonstige rechtswidrige Aktivitäten nutzt; (d) der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe eines Betrages von (i) 1/12 der Jahresvergütung oder (ii) € 500,–, je nachdem, was niedriger ist, in Verzug ist (jeweils eine „Zugangssperre“). relayr wird sich angemessene bemühen, Zugangssperren anzukündigen und den Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufnahme des Zugangs im Anschluss an eine Zugangssperre auf dem Laufenden zu halten. relayr wird sich angemessen bemühen, den Zugang wiederherzustellen, sobald die Ursache für die Zugangssperre weggefallen ist. relayr haftet nicht für Schäden oder Verluste oder andere Nachteile, die dem Kunden oder einem Endnutzer infolge einer berechtigten Zugangssperre entstehen.
  3. PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
    1. Zugang von Endnutzern: Der Kunde ist nur nach Maßgabe des Vertrages berechtigt, Endnutzern den Zugriff auf die Features und Funktionalität des Dienstes zu ermöglichen. Nach Maßgabe des Vertrages kann der Kunde von relayr das Recht erwerben, innerhalb des Vertragsgebietes den Externen Zugriff auf den Dienst an Externe Endnutzer zu vertreiben, entweder als eigenes Produkt oder als Teil der Nutzung der vom Kunden vertriebenen Endgeräte oder sonstigen Hard- oder Software („Kundenprodukt(e)“). Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde (a) berechtigt, die Externen Zugriff unter seiner eigenen Marke zu vertreiben und (b) in der Gestaltung der kommerziellen und rechtlichen Bedingungen, unter denen er den Externen Zugriff gewährt, frei, mit der Maßgabe, dass der Kunde (i) sicherzustellen hat, dass jeder Externe Nutzer vertraglichen Nutzungsbeschränkungen unterliegt, die relayrs vertrauliche Informationen und die Applikations-IP mindestens in demselben Umfang schützen wie die Nutzungsbeschränkungen gemäß Ziff. 2.4 und die Vertraulichkeitspflichten der AGB (die „Endnutzerbeschränkungen“) und (ii) die Einhaltung der Entnutzerbeschränkungen durch alle Endnutzer nach Maßgabe der AGB zu überwachen und durchzusetzen hat.
    2. Unterstützung von Endnutzern: Mit Ausnahme der im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Unterstützungsleistungen durch relayr, obliegt es ausschließlich dem Kunden gegenüber seinen Endnutzern den erforderlichen technischen Support zu erbringen. Mit Ausnahme der im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Unterstützungsleistungen durch relayr haben der Kunde und seine Endnutzer keinen Anspruch auf technischen Support durch relayr.
    3. Mitwirkungen des Kunden:  Der Kunde wird nach Maßgabe der AGB die für die Applikationsleistungen erforderlichen Mitwirkungen erbringen.
    4. Schutz personenbezogener Daten:  Soweit der Kunde oder ein Endnutzer die Applikations-IP zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe personenbezogener Daten nutzen, obliegt es Ihnen, gegenüber den Betroffenen alle datenschutzrechtlichen Transparenzpflichten im Hinblick auf diese Datenverarbeitungen zu erfüllen. Soweit der Vertrag eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch relayr im Auftrag des Kunden vorsieht, werden relayrs Allgemeine Bedingungen für Auftragsdatenverarbeitungen Vertragsbestandteil.
    5. Endgeräte; Endgeräte Dritter: Der Kunde kann Endgeräte von relayr für die Nutzung des Dienstes nach Maßgabe eines gesonderten Vertrages erwerben. Die Nutzung der Endgeräte erfolgt nach Maßgabe dieses gesonderten Vertrages. Der Kunde kann alternativ Endgeräte für die Nutzung des Dienstes auch von dritten Lieferanten erwerben („Endgeräte Dritter“). Die Nutzung der Endgeräte Dritter erfolgt unabhängig von diesem Vertrag und ausschließlich auf der Grundlage des Vertrages des Kunden mit dem Dritten. relayr übernimmt keinerlei Gewähr für Endgeräte Dritter.
  4. GEBÜHREN: Zur Vergütung der Applikationsleistungen zahlt der Kunde die im Vertrag vereinbarten Gebühren nach Maßgabe der AGB.
  5. NUTZUNGSSTATISTIKEN
    1. Nutzungsstatistiken: Unbeschadet der in den AGB oder sonst im Vertrag vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten ist relayr  berechtigt, die Nutzung des Dienstes durch den Kunden technisch auszuwerten und die dabei gewonnenen Daten und Informationen in Bezug auf die Nutzung des Kunden und Kundeninhalte in aggregierter und anonymer Form zu verwenden, insbesondere zur Erstellung von Auswertungen der Nutzung und Funktion des Dienstes im Hinblick auf die Performance oder sonstige statistische Informationen („Nutzungsstatistik(en)“). Im Verhältnis der Parteien stehen alle Rechte und insbesondere alle Schutz- und Verwertungsrechte an solchen Nutzungsstatistiken allein relayr zu. Dem Kunden ist bekannt, dass relayr in Bezug auf seine Nutzungen und Kundeninhalte Nutzungsstatistiken erstellen wird und er stimmt zu, dass relayr solche Nutzungsstatistiken (i) veröffentlicht und (ii) die darin enthaltenen Informationen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht für Datensammlungen, Analyse, Verbesserungen des Dienstest und Marketing nutzt, jeweils vorbehaltlich dessen, dass diese die Identität des Kunden oder dessen vertrauliche Informationen nicht preisgeben dürfen.
  6. RECHTE BEI MÄNGELN

    1. Gewährleistung für den Dienst. relayr gewährleistet nicht, dass der Dienst ununterbrochen frei von Mängeln zur Verfügung steht. relayrs Verantwortlichkeit für Störungen oder Unterbrechungen des Dienstes (a) beschränkt sich im Hinblick auf die Leistungen des im Vertrag angegebenen Hosting-Anbieters auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Hosting-Anbieter für Rechnung des Kunden nach Maßgabe der im Vertrag in Bezug genommenen Service Levels und sonstigen Bedingungen des Hosting-Anbieters und (b) besteht ausdrücklich nicht im Falle von Störungen oder Unterbrechungen für die die Verantwortlichkeit ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen ist, die außerhalb der vereinbarten Betriebszeiten auftreten oder die die Nutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.
    2. Ausschlüsse: Jede Haftung, Gewährleistung oder vertragliche Einstandspflicht von relayr im Zusammenhang mit dem Dienst ist ausgeschlossen für: (a) Einschränkungen oder Verzögerungen des Zugangs zum Dienst aufgrund (i) von Kundeninhalten, Kundenprodukten oder Endgeräten Dritter oder (ii) von Ausfällen öffentlicher Kommunikationsnetze oder der Rechner, über die im Internet die Daten geleitet werden oder (iii) des Erreichens der maximalen Zahl von gleichzeitig möglichen technischen Zugriffen auf den Dienst, (b) Verlust von Daten, soweit dieser Verlust durch eine angemessene Datensicherung hätte vermieden werden können und (c) Schäden, die aufgrund einer Überprüfung von Arbeitsergebnissen des Dienstes oder durch angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Viren oder anderen schädlichen Dateien in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.
    3. Beschränkungen:  Die Rechte des Kunden bei Mängeln (wie in den AGB definiert) der Applikationsleistungen unterliegen im übrigen den in den AGB vereinbarten Beschränkungen mit der Maßgabe, dass (a) relayr auftretende Mängel abweichend von den AGB während der gesamten Allgemeinen Vertragslaufzeit behebt, unabhängig davon, ob diese rechtzeitig angezeigt wurden, und (b) die Verjährung von Rechten bei Mängeln erst mit der Anzeige des Mangels beginnt.
    4. Service Levels.  Im Vertrag vereinbarte Service Levels begründen keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantie und geben dem Kunden nur die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Ansprüche und Rechte.
    5. Ausfälle: relayr wird sich unabhängig von den vorstehenden Beschränkungen in jedem Fall bemühen, auftretende Störungen des Dienstes durch geeignete Maßnahmen unverzüglich zu überbrücken oder zu beseitigen.
  7. HAFTUNG
     
    Eine vertragliche oder außervertragliche Schadenersatzhaftung von relayr, gleich aus welchem Rechtsgrund, für im Zusammenhang mit Applikationsleistungen verursachte Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, einschließlich der Haftung für Schäden im Zusammenhang mit Mängeln oder Abweichungen des Dienstes besteht (i) nicht, soweit die relayr bzgl. der gegenständlichen Pflichtverletzung kein Verschulden zu vertreten hat und (ii) nur innerhalb der im Vertrag einschließlich der AGB vereinbarten Grenzen.
  8. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG
    1. Laufzeit: Die „Allgemeine Laufzeit“ des Vertrages beginnt zum Vertragsbeginn und endet mit dem Ende aller Individuellen Laufzeiten oder der Kündigung gemäß dieser Ziff. 9. Die „Individuellen Laufzeiten“ der einzelnen Zugriffe beginnen mit dem im Vertrag vereinbarten Aktivierungsdatum und enden mit Ablauf der dort vereinbarten Frist.
    2. Kündigung aus wichtigem Grund: Beiden Parteien bleibt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorbehalten. Als wichtiger Grund für die Kündigung gelten insbesondere, wesentliche Vertragsverletzungen, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei, der nicht innerhalb eines Monates zurückgenommen oder abgewiesen wird (es sei denn, mangels Masse), Verletzungen der Vertraulichkeit und ein Beherrschungswechsel. Jede Partei wird der anderen jeden Beherrschungswechsel während der Allgemeinen Laufzeit unverzüglich anzeigen.
    3. Wirkungen der Vertragsbeendigung:  Mit Beendigung des Vertrages hat der Kunde unverzüglich jede Nutzung des Dienstes, der Dokumentation und sonstiger vertraulicher Informationen von relayr zu unterlassen und die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei einschließlich Kopien und elektronischer Daten vernichten, mit Ausnahme einer Aktenkopie, die ausschließlich zu Beweiszwecken und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verwendet werden darf. Der Kunde bleibt berechtigt, auf seine Kundendaten zuzugreifen, um diese anderweitig zu sichern.

 


 

Service-Standard für Applikationsleistungen (SSApp).

Herunterladen Service-Standard für Applikationsleistungen (SSApp) PDF

  1. DEFINITIONEN
     
    Begriffe, die nicht anders in diesem Dokument definiert sind, haben die im Vertrag festgelegte Bedeutung. Die folgenden Begriffe haben die nachfolgend festgelegten Bedeutungen:
    1. „Problem“ oder „Fehler“ ist jede für den Kunden nachteilige Abweichung im Ablauf des Dienstes von den Spezifikationen. Probleme werden von relayr den folgenden Schweregraden zugeordnet:
       
      Problem P1 – “CRITICAL”: Kritisches Ereignis in der Produktivumgebung, welches den Dienst schwerwiegend beeinträchtigt. Totalausfall oder Nichterreichbarkeit des Dienstes. Datenverlust oder -beschädigung, die Wiederherstellung oder Rückgewinnung erfordert. Eine geschäftskritische, dokumentierte Funktion ist nicht verfügbar.
       
      Problem P2 – “MAJOR”: Wesentliche Funktionalität ist betroffen oder eine signifikante Reduzierung der Leistung. Erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb des Kunden. Dienst kann operieren, ist aber wesentlich in seinem Leistungsumfang eingeschränkt. Wichtige Funktionen des Dienstes sind nicht verfügbar; dennoch kann der Dienst eingeschränkt genutzt werden.
       
      Problem P3 – “MINOR”: Teilweiser, nicht kritischer Verlust der Nutzungsfähigkeit des Dienstes mit mittlerer bis niedriger Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb des Kunden.
       
      Problem P4 – “REQUEST”: Anfragen bezüglich technischer Routinearbeiten wie z.B. Verbesserungen; Informationsabfrage zu Leistungsfähigkeit der Dienstes; Probleme, die nur wenige Endnutzer betreffen.
    2. „Betriebszeiten“ sind in Ziff. 4 angegeben.
    3. „Technischer Support“ bezeichnet die Übermittlung von Antworten durch relayr an qualifiziertes Kundenpersonal (wie nachfolgend definiert) bezüglich der Nutzung und des Betriebs des Dienstes, einschließlich der grundlegenden Anleitung oder Unterstützung bezüglich Problemen des Dienstes.
    4. „Update“ bezeichnet eine Version des Dienstes, die nach dem Vertragsbeginn entwickelt wurde, und in der geringfügige Verbesserungen oder Leistungssteigerungen umgesetzt wurden, oder die Fehler behebt. relayr wird eine Dokumentation bereitstellen, die jedem Update beigefügt wird, und diese Dokumentation wird Teil der Dokumentation im Sinne des Vertrages.
    5. „Upgrade“ bezeichnet eine Version des Dienstes, die nach dem Vertragsbeginn entwickelt wurde, die zusätzliche Features oder Funktionen umsetzt oder die wesentliche Verbesserungen enthält, die nicht lediglich ein Update darstellt und die von relayr als ein separates Produkt und/oder ein separater Dienst vermarktet wird. relayr wird eine Dokumentation bereitstellen, die jedem Upgrade beigefügt ist, und diese Dokumentation wird Teil der Dokumentation im Sinne des Vertrages.
  2. LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND VERFÜGBARKEIT

    1. Hosting: Dem Kunden ist bekannt und er stimmt zu, dass relayr eine Vereinbarung mit einem dritten Anbieter für das Hosting des Dienstes („Hostingleistungen“) abgeschlossen hat, wonach dieser das Hosting des Dienstes durchführt (der „Hosting-Anbieter„). Dem Kunden ist bekannt und er stimmt zu, dass die Service Levels und die Nutzungs- und Geschäftsbedingungen des Hosting-Anbieters für die Hostingleistungen und damit auch für den Kunden gelten. Diese sind unter https://azure.microsoft.com/en-us/support/legal/ erhältlich. relayrs Verantwortlichkeit für die Hostingleistungen ist auf den Leistungsumfang und die Leistungsqualität beschränkt, die der Hosting-Anbieter gemäß diesen Bedingungen bietet.
    2. Verfügbarkeit: Auch bei Verfügbarkeit der Hostingleistungen gewährleistet relayr nicht, dass der Dienst ununterbrochen frei von Mängeln zur Verfügung steht. relayr gewährleistet lediglich eine Verfügbarkeit von 99,9 % je volles Kalenderquartal während der Betriebszeiten. Der Dienst steht grundsätzlich auch außerhalb der Betriebszeiten zur Verfügung, aber relayr nutzt diese Zeiten für regelmäßige Wartungsarbeiten. Die Verfügbarkeit in Prozent wird je Kalenderquartal wie folgt errechnet:
       
      % Verfügbarkeit = ( [G] – [A] ) / [G] * 100
      G = Gesamt-Betriebszeiten in Stunden
      A = Gesamtzahl Std. Ausfallzeit
       
      Als „Ausfallzeit“ gelten nur Zeiten während derer der Dienst während der Betriebszeiten wegen eines Problems der Stufe P1 nicht zur Verfügung steht, ohne dass eine zumutbare Fehlerumgehung zur Verfügung steht. Als Ausfallzeit gelten nicht Ausfälle der Hostingleistungen oder sonstige Störung außerhalb des Einflussbereichs von relayr wie Störungen öffentlicher Telefon- oder Datennetze.
       
      Soweit die Verfügbarkeit in einem Kalenderquartal aus von relayr zu vertretenden Gründen den vereinbarten Mindestwert unterschreitet („Service Level-Verletzung“), wird relayr dem Kunden auf dessen Verlangen, welches relayr innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderquartales zugehen muss, eine angemessene Rückvergütung anbieten, die während der Vertragslaufzeit mit den nächstfälligen laufenden Gebühren zu verrechnen ist und nur bei Beendigung des Vertrages in bar zu erstatten ist. Mit der Rückvergütung ist ein etwaiges Minderungsrecht nach § 536 BGB vollständig erfüllt. Schadenersatzansprüche im Rahmen der im Vertrag vereinbarten Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt. Die vorstehenden Vereinbarungen begründen keine Beschaffenheits- oder sonstige Garantie.
       
      Wenn eine Service Level-Verletzung in drei oder mehr aufeinanderfolgenden Kalenderquartalen der Allgemeinen Laufzeit erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Kündigung relayr innerhalb eines Monates nach dem Ende des Kalenderquartales, in dem die letzte die Kündigung begründende Service Level-Verletzung erfolgt ist, zugeht.
  3. VORAUSSETZUNGEN AUF SEITEN DES KUNDEN

    1. Technische Mindestanforderungen: Der in dieser Anlage festgelegte Service-Standard setzt voraus, dass kundenseitig alle Systemmindestanforderungen erfüllt sind, die im Vertrag vereinbart sind oder, soweit eine ausdrückliche Vereinbarung nicht getroffen ist, von relayr bekannt gegeben werden.
       
      relayr behält sich das Recht vor, die Mindestanforderungen zu ändern, wenn zukünftige Versionen des Dienstes dies erfordern.
    2. Zusätzliche Verpflichtungen des Kunden: Soweit die  Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, ist der Kunde verantwortlich (i) für die Wartung und Verwaltung seines eigenen Computernetzwerks, der Telekommunikationsleitungen und -dienste sowie jeglicher Server, Software, Webseite(n) und jeglicher Einrichtungen, die notwendig sind, um auf den Dienst zuzugreifen; und (ii)  für die korrekte Konfiguration der Systeme des Kunden in Übereinstimmung mit den Zugangsprotokollen.
    3. Meldung nicht geplanter Ausfallzeiten: Der Kunde hat relayr das Auftreten nicht geplanter Ausfallzeiten unverzüglich anzuzeigen. Ausfallzeiten gelten für Zwecke dieses Service-Standards erst dann als eingetreten, wenn relayr durch die Meldung des Kunden oder anderweitig Kenntnis von dem Ausfall erlangt.
    4. Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden: relayr wird insoweit von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei wie relayr vollständig oder teilweise durch eine Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Kunden oder seiner Endnutzer an der Erfüllung gehindert ist.
  4. TECHNISCHER SUPPORT
    1. Support-Verpflichtungen: Vorbehaltlich der Bezahlung aller nach dem Vertrag fälligen Vergütung durch den Kunden wird es dem Kunden gestattet, relayr schriftlich bis zu drei (3) Mitarbeiter des Kunden zu nennen, die technischen Support von relayr erhalten (das „qualifizierte Kundenpersonal„). relayr wird gegenüber diesem qualifizierten Kundenpersonal den technischen Support über die Kommunikationswege bereitstellen, die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt sind:
       
      Art des Supports Betriebszeiten
      Online Forum Montag bis Freitag, 9:00-18:00 MEZ

       

    2. Zugriff des Kunden: Der Kunde stellt in angemessenem Umfang die für den technischen Support erforderlichen Informationen und Mitwirkungen zur Verfügung, einschließlich des Zugriffs über das Internet oder über einen direkten Modemanschluss auf die entsprechenden Kundenserver, des Zugriffs auf die Einrichtungen des Kunden und/oder des Zugriffs auf das Personal des Kunden und der Unterstützung durch dessen fachkundiges Personal. relayr wird insoweit von seiner Verpflichtung zum technischen Support frei wie relayr vollständig oder teilweise durch eine Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Kunden oder seiner Endnutzer gemäß diesem Abschnitt 4.2 an der Erfüllung gehindert ist.
    3. Fehlerbehebung: relayr wird sich angemessen bemühen, den Dienst anzupassen, neu zu konfigurieren oder neu zu programmieren, um unverzüglich Probleme zu beheben, die relayr durch das qualifizierte Kundenpersonal gemeldet wurden. Wenn der Fehler das Ergebnis von Fehlern oder falschen Darstellungen in der Dokumentation ist, wird relayr diesen durch Änderung der Dokumentation beseitigen. relayr schuldet aber nicht, dass alle Probleme erfolgreich oder unverzüglich beseitigt werden können.
    4. Zwischen- oder Umgehungslösungen: Soweit und solange relayr ein Problem nicht unverzüglich beheben kann, wird relayr sich angemessen bemühen, eine Zwischen- oder Umgehungslösung einschließlich der Änderung von Verfahren oder Routinen zur Nutzung des Dienstes zu entwickeln, die die nachteiligen Auswirkungen des Problems beseitigen oder wesentlich vermindern. relayr schuldet aber nicht, dass immer unverzüglich eine solche Zwischen- oder Umgehungslösung zur Verfügung gestellt werden kann.
    5. Updates; Upgrades: relayr wird von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen Updates und/oder Upgrades entwickeln. relayr wird während der Allgemeinen Laufzeit diese Updates und Upgrades in den Dienst integrieren, sofern der Kunde alle fälligen Gebühren gezahlt hat. Alle derartigen Updates und/oder Upgrades, die bereitgestellt werden, werden Teil des Dienstes und unterliegen allen Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere den Bedingungen bezüglich der Rechte am Dienst und der vereinbarten Nutzungsbeschränkungen.
  5. BESCHRÄNKUNGEN DES TECHNISCHEN SUPPORTS
    1. Qualifizierte Empfänger: relayr ist nicht verpflichtet, anderen Personen als dem qualifizierten Kundenpersonal technischen Support bereitzustellen.
    2. Ausschluss von technischem Support: relayr ist nicht verpflichtet, technischen Support bezüglich eines Problems zu leisten, das (i) aus einer Nutzung des Dienstes, die nicht mit der Dokumentation und den Bedingungen des Vertrages übereinstimmt, resultiert; (ii) aus der Änderung des Dienstes durch den Kunden oder eine dritte Partei, der relayr nicht ausdrücklich zugestimmt resultiert oder (iii) aus einer Kombination oder Integration des Dienstes mit Hardware, Software und/oder Technologie, die nicht von relayr hierfür freigegeben wurde, resultiert, unabhängig davon, ob diese Kombination oder Integration nach dem Vertrag zulässig ist.
    3. Allgemeiner Schutz des geistigen Eigentums von relayr: relayr muss keinen technischen Support erbringen, wenn dieser dazu führen würde, dass relayrs Schutzrechte gefährdet oder Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen von relayr offenbart würden.
    4. Kein Quellcode: Der Vertrag gibt dem Kunden kein Recht zur Nutzung eines Quellcodes oder auf Zugriff auf einen Quellcode, anhand dessen der Dienst oder ein Teil davon kompiliert oder interpretiert wird.
    5. Einhaltung von Auflagen Dritter: relayr muss keinen technischen Support erbringen, wenn dies gegen relayrs Verpflichtungen gegenüber seinen dritten Lizenzgebern oder Lieferanten im Hinblick auf deren Schutzrechte verstoßen würde.
  6. KÜNFTIGE ÄNDERUNGEN
     
    relayr behält sich künftige Änderungen des Dienstes vor, auch soweit diese zu Abweichungen von bestehenden Spezifikationen führen, solange die Funktionalität und Qualität auch nach der Änderung – auch unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen des Kunden (z.B. im Hinblick auf die von ihm eingesetzte Hardware oder Software) – mindestens der vereinbarten Funktionalität und Qualität entspricht.

 


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen (AGB).

Herunterladen Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen (AGB) PDF

  1. Geltungsbereich: Diese Bedingungen („AGB“) gelten für Lieferungen, Leistungen und Lizenzen jeder Art, die die relayr GmbH („relayr„) gegenüber ihren Kunden erbringt, soweit in dem zwischen relayr und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Lizenz-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag („Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden.
     
    relayr erbringt keine Lieferungen oder Leistungen an Verbraucher.
  2. Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser AGB sind:
     
    „Liefergegenstände“ – die Sachen, Rechte, Lizenzen oder körperlichen oder unkörperlichen Werke, die Gegenstand des Vertrages sind.
    „Verbraucher“ – natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    EWR” – der Europäische Wirtschaftsraum.
  3. Widerspruchsklausel: Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen.
  4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  5. Technische Unterlagen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Kunden im Rahmen der Auftragsverhandlungen und der Vertragsausführung überlassen werden, dürfen vom Kunden nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behält sich relayr vor. Für den Fall, dass der Kunde derartige Unterlagen benutzt, ohne nach dem Vertrag dazu berechtigt zu sein, ist relayr berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
  6. Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglichen Leistungsumfangs, so wird relayr dem im Rahmen des Zumutbaren nachkommen. Den durch die Änderung verursachten Aufwand trägt der Kunde. Jegliche Änderung des vertraglichen Leistungsumfanges bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Die Anwendung von § 650b Abs. 2 BGB (Anordnungsrecht des Bestellers) und § 648a Abs. 2 BGB (Teilkündigung) ist ausgeschlossen.
  7. Lieferbedingungen: Alle Lieferungen von Liefergegenständen erfolgen ab Werk, Incoterms 2010. Lieferungen erfolgen ab Werk Pullach, soweit nicht anders vereinbart oder von relary mitgeteilt.
  8. Fixgeschäfte bedürfen in jedem Fall ausdrücklicher Bestätigung. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung als „verbindlich“ bindend.
  9. Teillieferungen bleiben vorbehalten.
  10. Schutzrechte: Das Recht des Kunden, Liefergegenstände, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, zu nutzen, insbesondere Computer-Software-Erzeugnisse einschließlich der Nutzerdokumentation („Software„), ist auf die internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen AGB. Alle sonstigen Rechte an solchen Liefergegenständen bleiben vorbehalten. Der Quellcode von Software wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
     
    Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, (a) ihm überlassene Kopien der Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen oder (b) zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen, soweit dies nicht nach dem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Ergebnisse etwaiger Benchmark-Tests ohne vorherige Zustimmung von relayr. Alle Sicherungskopien müssen alle vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Marken sowie Schutzrechts- und Anwenderhinweise originalgetreu wiedergeben.
     
    Etwaige gesetzlich zwingende Rechte des Kunden zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleiben ebenso unberührt wie das Recht zur gesetzlich zwingend erlaubten Dekompilierung.
     
    Der Kunde darf ihm überlassene Kopien der Software einem Dritten nur mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von relayr verkaufen, überlassen oder dem Dritten den Zugriff auf diese ermöglichen. Die Zustimmung zur Überlassung ist zu erteilen, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag und diesen AGB an Stelle des Kunden übernimmt und der Kunde in seinem Besitz befindliche Kopien der Software zerstört und kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt. Der nicht Erwerbszwecken dienende Verleih der Software ist von vorstehendem Zustimmungserfordernis ausgenommen, solange der Entleiher sich den Beschränkungen dieses Abschnittes unterwirft und der Verleih nicht dazu führt, dass mehrere Kopien der Software gleichzeitig genutzt werden.
     
    Soweit der Kunde nach dem Vertrag berechtigt ist, Kopien der Software an Dritte („Endnutzer“) weiterzugeben oder Endnutzern den Zugriff auf die Software zu erlauben, besteht dieses Recht nur wenn und soweit der Kunde (a) den Endnutzern zum Schutze der Rechte von relayr vertraglich Nutzungsbeschränkungen mindestens in dem in vorstehenden Absätzen dieses Abschnittes festgelegten Umfang auferlegt, (b) angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Beschränkungen ergreift und (c) die Exportbeschränkungen gemäß Ziff. 25 auch dann beachtet, wenn Endnutzern lediglich der Zugriff auf die Software erlaubt wird.
     
    Der Kunde hat relayr (a) für jede (i) Verletzung von Schutzrechten durch diese Endnutzer und (ii) für sonstige Handlungen oder Unterlassungen der Endnutzer im Zusammenhang mit der Software wie für eigenes Handeln und Unterlassen einzustehen und (b) von sämtlichen Drittansprüchen der Endnutzer im Zusammenhang mit der Software gemäß Ziff. 23 freizustellen.
  11. Entwicklungsergebnisse: Sämtliche Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte an und aus sämtlichen Entwicklungsergebnissen, die von relayr oder ihren Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit dem Vertrag geschaffen werden, stehen weltweit ausschließlich relayr zu. Soweit die Entwicklung im Auftrag des Kunden erfolgte, erhält dieser lediglich ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe des Vertrages und dieser AGB.
     
    relayr ist berechtigt, alle Bearbeitungen, Umarbeitungen oder Verbesserungen von Liefergegenständen, die durch den den Kunden entwickelt werden, zu nutzen und zu verwerten. Der Kunde räumt relayr an diesen ein nicht-ausschließliches, räumlich, zeitlich und sachlich unbeschränktes, gebührenfreies, ohne Zustimmung unterlizenzierbares Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
  12. Vertraulichkeit: Beide Parteien verpflichten sich, von der jeweils anderen Partei erhaltene vertrauliche geschäftliche und technische Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden, soweit und solange an deren vertraulicher Behandlung ein berechtigtes Interesse besteht. Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger bereits bekannt waren oder nach Überlassung an den Empfänger veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hätte. Vertrauliche Informationen dürfen nur an Dritte weitergegeben werden, soweit es sich um Angestellte, Erfüllungsgehilfen oder Berater der Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen (zusammen: „Gehilfen“) handelt, die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind und der Kenntnis für Zwecke des Vertrages bedürfen. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel auch von ihren Gehilfen beachtet werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Partei und solchen Gehilfen. Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich, wenn ihm von dem Inhaber übermittelte vertrauliche Informationen bereits bekannt waren, Informationen, die der Inhaber als vertraulich ansieht, bekannt geworden sind, oder er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages wirksam, solange und soweit an der vertraulichen Behandlung ein berechtigtes Interesse besteht.
  13. Abnahme: Von relayr erstellte Werke sind innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe vom Kunden abzunehmen, soweit nicht eine längere oder kürzere Abnahmefrist vereinbart worden ist.
     
    Die Abnahme ist seitens des Kunden schriftlich zu bestätigen, wenn die vereinbarten Spezifikationen im wesentlichen erfüllt sind und das Werk keine wesentlichen Mängel aufweist.
     
    Solange relayr die schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, das Werk zu benutzen. Wenn der Kunde das Werk dennoch nutzt, gilt dies als Abnahme.
     
    Nach Ablauf der anwendbaren Abnahmefrist hat der Kunden innerhalb einer Stellungnahmefrist von einer Woche ausdrücklich entweder die Abnahme zu bestätigen oder abnahmehinderliche Mängel geltend zu machen, soweit relayr nicht eine kürzere oder längere angemessene Stellungnahmefrist gesetzt hat. Mit Ablauf der anwendbaren Stellungnahmefrist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb der Stellungnahmefrist die Abnahme ausdrücklich unter Angabe aller von ihm geltend gemachten Mängel, von denen mindestens ein wesentlicher Mangel auch tatsächlich vorliegen muss, verweigert hat.
     
    Wenn der Kunde die Abnahme verweigert, ist relayr berechtigt, dem Kunden etwa bereits eingeräumte Nutzungsrechte am Liefergegenstand zu widerrufen und ihm die weitere Nutzung bis zur Abnahme zu untersagen.
     
    relayr kann in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen gesondert zur Abnahme stellen (Teilabnahme). Die Abnahme der Gesamtleistung ist dann mit der letzten Teilabnahme erfolgt. Eine gesonderte Endabnahme findet nicht statt.
  14. Anpassungen dieser AGB oder laufender Gebühren kann relayr im laufenden Vertragsverhältnis wie folgt einseitig vornehmen:
    1. relayr ist berechtigt, diese AGB sowie etwaige laufende Gebühren durch einseitige Erklärung mit Wirkung für die Zukunft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit oder zu einem sonstigen Zeitpunkt, zu dem der Vertrag ordentlich gekündigt werden könnte, abzuändern.
       
      Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt zu kündigen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, wird die Änderung wirksam.
       
      Die Änderung wirkt sich ausschließlich auf künftige Leistungen aus laufenden Dauerschuldverhältnissen wie z.B. Verträgen über Wartungsleistungen oder die Gewährung befristeter Lizenzen aus, bereits erteilte unbefristete Lizenzen bleiben von der Änderung unberührt.
    2. Unbeschadet vorstehender Ziff. 14.1 ist relayr auch berechtigt, eine laufende Vergütung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines beliebigen Kalendermonats zu erhöhen, wenn und soweit dies aufgrund von Steigerungen der Lohn- und Lohnnebenkosten der mit der Erbringung der Leistungen befassten Angestellten und/oder der Beschaffungskosten der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Materialien und Dienstleistungen erforderlich ist. Diese Erhöhung ist höchstens ein Mal je Kalenderjahr zulässig. Übersteigt die Erhöhung 10% der für das jeweils vorhergehende Jahr geltenden Vergütung, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ungeachtet einer eventuell vereinbarten Mindestlaufzeit seinerseits unter Einhaltung einer Frist von einem Monat mit Wirkung zum Änderungszeitpunkt zu kündigen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, wird die Änderung wirksam.
  15. Zahlungsziel: Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung mit der Zahlung spätestens zwei Wochen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
  16. Abrechnungen und Audits: Soweit Pflichten des Kunden gegenüber relayr von Umständen im Machtbereich des Kunden abhängen, bspw. von Transaktionen mit Endkunden, verpflichtet sich dieser, (a) über die Einhaltung dieser Pflichten vollständige und zutreffende Unterlagen zu unterhalten und (b) regelmäßig über Vergütungen abzurechnen, die relayr nicht ohne seine Mitwirkung berechnen kann. Soweit nicht ein anderer Abrechnungsturnus vereinbart ist, hat der Kunde bis zum 15. eines Kalendermonates für den vorausgehenden Kalendermonat abzurechnen. relayr ist berechtigt, die Bücher, Schriften und Unterlagen des Kunden auf Verlangen durch einen unabhängigen Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, der die Identität der Endkunden oder sonstige für den Untersuchungszweck nicht erforderliche vertrauliche Informationen des Kunden relayr nicht offenbaren darf, um die Einhaltung des Vertrages und dieser AGB durch den Kunden zu überwachen. Die Kosten der Prüfung trägt relayr, soweit nicht die Prüfung einen Vertragsverstoß des Kunden und/oder eine Verkürzung von Zahlungen an relayr um mehr als 5% im Prüfungszeitraum ergibt. In diesem Falle trägt der Kunde die Kosten.
  17. Preisliste: Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden relayr-Preisliste berechnet.
  18. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt dies auch für die Geltendmachung von – auch kaufmännischen – Zurückbehaltungsrechten. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde in jedem Fall nur insoweit geltend machen,  als  sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Vorstehende Ausschlüsse gelten nicht, wenn Forderung und Gegenforderung in der Weise rechtlich verknüpft sind, dass die eine nur in Abhängigkeit von der Erfüllung der jeweils anderen zu erfüllen ist.
  19. Sach- und Rechtsmängel: Soweit der Kunde Liefergegenstände bei einem Händler erworben hat, sind Ansprüche bei Sach- oder Rechtsmängeln ausschließlich diesem gegenüber nach Maßgabe des mit ihm geschlossenen Vertrages geltend zu machen. In allen anderen Fällen gilt folgendes:
     
    Bei eventuellen Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen kann der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorrangig Nachbesserung oder Nachlieferung zur Beseitigung des Mangels verlangen und erst bei deren Fehlschlagen oder in den sonstigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern. Vorrangig dazu gilt aber folgendes:
    1. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von Beschaffenheitsangaben abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist.
    2. Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und Mängel oder Abweichungen zu rügen. Soweit der Kunde bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Lieferabweichungen, insbesondere Mängel, Mengenabweichungen oder Lieferung anderer als der bestellten Liefergegenstände nicht unverzüglich nach Ablieferung rügt, gelten diese als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie relayr nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung zugeht.
    3. relayr behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Übt relayr das Wahlrecht nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist aus, geht es auf den Kunden über. relayr behält sich – auch bei Werkverträgen – zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar. Liefert relayr zum Zwecke der Nacherfüllung nach, ist der Kunde zur Herausgabe des mangelhaften Liefergegenstandes verpflichtet und hat Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
    4. Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde den Liefergegenstand (a) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt oder (b) ohne schriftliche Zustimmung von relayr (i) bearbeitet oder verändert oder (ii) zusammen mit anderer Soft- oder Hardware einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes ausdrücklich für eine solche Verwendung zugelassen ist, es sei denn, dass die vorgenannten Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.
    5. Die Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie sich auf Rechte beziehen, die nur außerhalb des Landes, in das der Liefergegenstand geliefert wird, des EWR und der Schweiz gelten oder soweit der Kunde nicht relayr auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.
    6. Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt.
    7. Wenn Liefergegenstände weiter verkauft oder geliefert werden, haftet relayr im Falle ihrer Mangelhaftigkeit für Ansprüche der Abnehmer gegen den Kunden oder für Aufwendungen, die der Kunde in diesem Zusammenhang im Verhältnis zum Abnehmer im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat, nur dann, wenn relayr nicht nachweisen kann, dass relayr bzgl. der Mangelhaftigkeit kein Verschulden zu vertreten hat und nur in den Grenzen von Ziff. 21. Die Verpflichtung von relayr zur Nacherfüllung bleibt unberührt. Die vorstehenden Ansprüche verjähren gemäß Ziff. 22. Weitergehende Ansprüche nach §§ 439, 445a/b, 478, 635 BGB sind ausgeschlossen.
  20. Beschaffenheitsgarantien bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen Erklärung von relayr. Eine selbständige Herstellergarantie, die einem Liefergegenstand beigefügt ist, begründet im Zweifel keine Beschaffenheitsgarantie.
  21. Haftung: Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens relayr besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet relayr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich haftet relayr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die relayr bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.
     
    Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, die Vertragsleistungen fristgemäß und in einer Weise zu erbringen, die Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum des Kunden und seiner Mitarbeiter nicht gefährdet.
     
    Für Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust von Daten haftet relayr nur insoweit wie diese nicht durch eine angemessene regelmäßige Datensicherung hätten vermieden werden können. Ebenso haftet relayr nicht für Schäden, die durch Liefergegenstände verursacht worden sind, sofern diese Schäden aufgrund einer Überprüfung der Arbeitsergebnisse derselben in regelmäßigen Abständen hätten vermieden werden können.
     
    Im Vertrag oder diesen AGB vereinbarte Beschränkungen der Haftung von relayr gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von relayr.
     
    Die Haftung von relayr im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen, die ohne Vergütung zur Verfügung gestellt werden, z.B. Demo-Versionen von Software, ist auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und arglistig verschwiegene Mängel beschränkt.
     
    Eventuelle zwingende Produkthaftungsansprüche nach Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie, bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.
     
    Eine Umkehr der gesetzlichen Beweislast wird durch diese Ziff. 21 nicht begründet.
  22. Verjährung: Ansprüche bei Mängeln von Liefergegenständen verjähren bei neu hergestellten Liefergegenständen nach einem Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten. Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für Schadenersatzansprüche aufgrund eines Mangels.
     
    Für Ansprüche:
     
    • bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder
    • in Bezug auf Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwandt worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder
    • die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen,
    • aus Beschaffenheitsgarantien sowie
     
    für den gesetzlichen Rückgriff und das Recht, sich bei einer von relayr zu vertretenden Pflichtverletzung, die kein Mangel ist, vom Vertrag zu lösen, gilt jedoch stets die gesetzliche Verjährungsfrist.
     
    Für den Beginn der Verjährung gelten jeweils die gesetzlichen Vorschriften.
     
    Unternimmt relayr bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschließlich etwaiger Ersatz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Diese Rechte verjähren vielmehr unbeschadet der Nacherfüllung mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzen Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.
  23. Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden; Freistellung von Drittansprüchen: Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko relayr in angemessenem Umfang den Zugang zu allen Materialien, Infrastruktur, Mitarbeitern und Informationen und alle sonstigen Mitwirkungen und Unterstützungen zur Verfügung zu stellen, die relayr für die eigenen Lieferungen und Leistungen benötigt. Der Kunde hat in diesem Umfang insbesondere die gesamte für die Nutzung der Lieferungen und Leistungen von relayr erforderliche technische Infrastruktur beizustellen, soweit relayr sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, Teile derselben zu liefern. Er hat weiter etwaige betriebliche Anforderungen, Schnittstelleninformationen, Testdaten und Testfälle beizustellen und an Abnahmen und Tests mitzuwirken.
     
    Der Kunde stellt relayr verschuldensunabhängig von allen berechtigten oder unberechtigten Ansprüchen der Endnutzer oder sonstiger Dritter (einschließlich der öffentlichen Hand) und allen daraus folgenden Schäden, Kosten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung die „Drittansprüche“) frei, die im Zusammenhang mit den relayrs Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des Vertrages oder mit vom Kunden beigestellten Werken, Informationen oder Daten oder Weisungen des Kunden erhoben werden, es sei denn, dass diese Ansprüche auf einer Vertragsverletzung durch relayr beruhen, für die relayr nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages schadenersatzpflichtig ist. In diesem Falle erfolgt die Freistellung anteilig nach Verursachungsbeiträgen bzw. nur für den Betrag um den der Drittanspruch die vertragliche Haftung von relayr gegenüber dem Kunden übersteigt. Der Freistellungsanspruch verjährt nicht vor Erfüllung des Drittanspruchs.
  24. Eigentumsvorbehalt: Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von relayr. Der Kunde ist verpflichtet, relayr von allen Zugriffen Dritter auf die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren („Vorbehaltsware„), insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Beschlagnahmen, und von allen an der Vorbehaltsware eingetretenen Schäden unverzüglich zu unterrichten. Sofern die Vorbehaltsware in ein Land verbracht wird, in dem der vorstehende Eigentumsvorbehalt nicht in vollem Umfang wirksam ist, ist der Kunde verpflichtet, relayr eine gleichwertige Sicherheit zu verschaffen.
  25. Export: Der Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, Liefergegenstände und von relayr gelieferte technische Informationen auszuführen, soweit dieses nicht nach den Gesetzen seines Sitzstaates und der Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist, und diese Verpflichtung auch seinen Abnehmern aufzuerlegen, unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB.
  26. Unterauftragnehmer: relayr ist berechtigt, für alle Leistungen nach dem Vertrag Unterauftragnehmer einzusetzen; die Haftung von relayr gegenüber dem Kunden bleibt unberührt.
  27. Keine Abtretung: Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von relayr berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag – mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen – abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
  28. Teilnichtigkeit: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
  29. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Pullach oder, soweit relayr dem Kunden mitteilt, dass Vertragsleistungen von einer bestimmten Niederlassung aus erbracht werden, diese Niederlassung.
  30. Rechtswahl: Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht. Die UN-Kaufrechtskonvention (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung.
  31. Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB sind die Gerichte in Pullach ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
     
    relayr ist in jedem Falle auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  32. Rechtsbehelfe: Zur Abwehr oder Verfolgung von Verletzungen der Bestimmungen des Vertrages und dieser AGB durch den Kunden ist relayr zusätzlich zu sonstigen Rechtsbehelfen, insbesondere etwaigen Schadenersatzansprüchen, berechtigt, Vertragserfüllung zu verlangen und diesen Anspruch ggf. durch gerichtliche Leistungs- oder Unterlassungsverfügungen, auch einstweilige, durchzusetzen.
  33. Kosten der Rechtsverfolgung: In gerichtlichen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen AGB hat die obsiegende Partei Anspruch auf die Erstattung ihrer angemessenen Anwaltsgebühren und Kosten der Rechtsverfolgung zusätzlich zu einem etwa zugesprochenen Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen.